ThalsaalKultur

ThalsaalKultur heute 

 

Der Thalsaal ist der Stolz der Thaler Bevölkerung - und dies zu Recht: 

Es ist einer der schönsten Säle der Region mit einzigartigem Charme und technisch perfekter Ausstattung.

 

Mit der Neueröffnung des Saals im Herbst 2007 konnte mit Hilfe des Veranstaltungsmanagements von Wolfgang Troy (DOMIZIL Kultur Egg) ein nachhaltiges Kulturprogramm installiert werden.

 

Mit Pensionsantritt von Wolfgang Troy ab Jänner 2012 übernahm ThalsaalKultur die Veranstaltungskoordination selbst.

 

Mittlerweile konnten rund 43.100 Besucher aus ,,allen Himmelsrichtungen" bei mehr als 494 Veranstaltungen und 693 Belegtage im Thalsaal begrüßt werden. 

 

Mit bisher rund 9.640 Stunden vor Ort sorgt das ehrenamtliche Saal-Team für das Wohlergehen von Besuchern und Künstler im Thalsaal.

 

Ziele und Philosophie

 

Gerade die kulturelle Versorgung im ländlichen Bereich erfordert eine abwechslungsreiche, breite und zugleich anspruchsvolle Programmgestaltung. Denn wirklich jeder darf und sollte sich angesprochen fühlen.

 

Damit werden im Jahresverlauf kulturelle Höhepunkte geschaffen, die das soziale Miteinander fördern und neue Impulse für das direkte Lebensumfeld geben. Gleichzeitig stellen die niveauvollen Veranstaltungen eine Einladung für alle ,,Städter" dar, schaffen Aufmerksamkeit und beleben den Tourismusgedanken.

 

Der Aktionsradius der ThalsaalKultur erstreckt sich somit nicht nur auf Thal, Sulzberg, Langen und Doren sondern auch den Bregenzerwald, das benachbarte Allgäu und das Rheintal.

 

Durch die Organisation des Selbsthilfevereins Dorfgemeinschaft Thal können Synergien optimal genutzt werden.


Selbsthilfeverein Thal

Der Verein, der dahinter steht 

 

Der ,,Selbsthilfeverein  zur Förderung und Pflege der Dorfgemeinschaft in Thal" ist aus einer Notsituation entstanden.

1988 schloss das zentral gelegene Gasthaus "Krone" und das letzte Lebensmittelgeschäft, das in diesem Haus untergebracht war. 

 

In dieser schwierigen Situation gründeten einige Idealisten um Ortsvorsteher Günther Wirthensohn im Frühjahr 1989 den ,,Selbsthilfeverein Dorfgemeinschaft Thal", um das Gasthaus Krone und den Dorfladen zu retten. Dem Verein gelang es mit Unterstützung von Land und Gemeinde Sulzberg die "Krone" zu erwerben und mit Hilfe der Bevölker-ung, die in den folgenden Jahren ca. 8000 Stunden freiwillig arbeitete, mustergültig zu sanieren. Gasthaus und Laden wurden verpachtet, die Nahversorgung wurde erhalten.

 

1998/99 errichtete der Verein anstelle des baufälligen Wirtschaftstraktes der "Krone" das Gemeinschaftshaus, in dem der Proberaum für den Musikverein Alpenklänge Thal, ein Arztraum, die Filiale der Raiffeisenbank Langen-Thal und der Bühnentrakt des Kronesaals untergebracht wurden. Im Erdgeschoss wurde ein Jugendraum eingerichtet.

 

Für den Selbsthilfeverein war dies ein großes Unterfangen, aber es konnte ideell und finanziell (mit Hilfe von der Gemeinde Sulzberg und der EU) sehr gut bewältigt werden.

Aufgrund dieser Initiative ging 1999 bei der ersten Verleihung des Landes Vorarlberg der Vorarlberger Preis für Dorf- und Stadtkernentwicklung u.a. an die Gemeinde Sulzberg-Thal.

 

Mustergültig gestaltet wurde auch der Dorfplatz zwischen dem Gasthaus "Krone" und der alten Schmiede (Haus Wohllaib). Der Platz dient nun einerseits als Gastgarten mit kleinem Spielplatz, andererseits finden hier auch Veranstaltungen statt wie z.B. Zeltfeste oder Frühschoppen und Konzerte. 

 

Nächstes Ziel des Vereins war es, den historischen Tanzsaal des Gasthofs (1928 gebaut), der über 30 Jahre baupolizeilich geschlossen war, zu restaurieren. Der Saal wurde nach einer aufwendigen Überarbeitung, die sehr sensibel den alten Baubestand integrierte, im Juni bzw. Okt. 2007 in Betrieb genommen. Mit Hilfe der EU (im Rahmen des Leader-Programmes) der Gemeinde Sulzberg, der Aufbringung von Eigenmittel durch eine Bausteinaktion, einer Darlehensaufnahme und der rund 2.800 freiwilligen Arbeitsstunden durch Vereins-Mitglieder konnte das Projekt finanziert werden. Der "Kronesaal", neu benannt als Thalsaal, bringt für das soziale und kulturelle Leben im Dorf bedeutende Impulse und ist damit ein Markstein der Dorfrevitalisierung. 

 

Heute bilden ca. 330 Mitglieder einen großen Freundeskreis und sind die Basis für die Arbeit dieser vorbildlichen und weit über die Region viel beachteten Bürgerinitiative.

 

 

Mitglied werden

 

Der Verein freut sich über jede Form der Unterstützung.
Durch neue Mitgliedschaften wächst der Freundeskreis stetig an.

 

So einfach geht's:

Das Beitrittsformular ausdrucken, unterschreiben und an uns schicken.

Entweder digital per Mail an shv@thal.at oder per Post an:

 

Selbsthilfeverein Dorfgemeinschaft Thal
Hagen 27
6934 Sulzberg-Thal/Vlbg.
Österreich

 

Bitte pro Person ein Formular benutzen.

 

Vielen Dank!

Unsere Vereinsstatuten

 

Die Vereinsstatuten des Selbsthilfevereins zur Förderung und Pflege der Dorfgemeinschaft in Thal (lt. Vereinsgesetz 2002)

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

 

Art. 1: Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen: ,,Selbsthilfeverein zur Förderung und Pflege der

Dorfgemeinschaft in Thal". Er ist rechtskräftig. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Vorarlberg.

2. Der Sitz des Vereins ist Sulzberg-Thal, politischer Bezirk Bregenz, Bundesland Vorarlberg.

 

Art. 2: Zweck des Vereins

 

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

  • den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung und Pflege der Dorfgemeinschaft in Thal widmen
  • die Förderung des Gemeinwohles durch die Verbesserung der dörflichen Strukturen vordringlich durch Schaffung und Sicherung eines Kommunikationszentrums und die Sicherstellung der Nahversorgung und die Erhaltung des Ortsbildes
  • die Erhaltung und Förderung aller Aktivitäten, die dazu geeignet sind, das Leben in Thal noch anziehender zu gestalten,
  • die Verbesserung der Infrastruktur (,,sanfter Tourismus")
  • die Lösung örtlicher Probleme unter Einbeziehung der gesamten Bevölkerung von Thal
  • die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
  • Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

Art. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1. Als ideelle Mittel dienen:

  • Abhaltung kultureller / musikalischer / sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art
  • Schaffung von Vorraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
  • Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
  • Beteiligungen an geselligen Veranstaltungen
  • Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft
  • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
  • Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.
  • Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen
  • Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Mitgliedsbeiträge

  • Spenden, öffentliche Zuwendungen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen
  • Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Erträge aus Vermietung und Verpachtung
  • Betrieb des Vereinslokales

Art. 4: Arten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

Art. 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen (z.B.
  2. Vereine) sein.
  3. Hinsichtlich minderjähriger Mitglieder gelten für den Beitritt und Erwerb der
  4. Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesondere im Hinblick auf die notwendige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  5. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, sie wird rechtsgültig, wenn dieser nicht binnen sechs Wochen schriftlich ablehnt. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zuerkannt werden.
  7. Vor der konstituierenden Vollversammlung des Vereins (Gründungsversammlung) abgegebene Beitrittserklärungen werden mit dem Zusammentritt dieser Versammlung rechtswirksam.

Art. 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
  3. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieser trotz Mahnung gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen beschlossen werden.

 

Art. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung. Sie sind in die anderen Organe des Vereins wählbar.
  2. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Satzungen einzuhalten.
  3. Alle Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Vollversammlung bestimmt wird. Die Vollversammlung kann den Mitgliedsbeitrag der Kollektivmitglieder (Vereine) höher ansetzen als den der natürlichen Personen. Er darf jedoch das Zwanzigfache des für natürliche Personen  festgesetzten Beitrages nicht übersteigen. Die Vollversammlung kann auch innerhalb der Gruppe der Kollektivmitglieder unterscheiden (zB bei Vereinen nach ihrer Größe). Jedem Mitglied steht es frei, seinen persönlichen Beitrag zu erhöhen. Der Vorstand ist
  4. befugt, in besonderen Fällen den Beitrag herabzusetzen oder auf ihn zu verzichten.
  5. Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der  Vereinsstatuten auszufolgen. Die bei Zusendung anfallenden Portokosten hat das Vereinsmitglied zu tragen.

Art. 8: Organe

 

Die Organe des Vereines sind:

  • die Vollversammlung (Art. 9)
  • der Vorstand (Art. 13)
  • die Rechnungsprüfer (Art.18)
  • das Schiedsgericht (Art. 19 Abs. 2)